Linksjugend ['solid] KV Ahrweiler
Menü
 
  Wir über uns
  => Unsere Satzung
  Unser Programm
  Kontakt
  Impressum
  Linke Links
  Fun
  Was ist Links
  Mitmachen
  News
  ['solid] Action
  Bildungsstreik Demo 09 in AW
Bisher waren schon 20192 Besucher (35014 Hits) hier!
Unsere Satzung
Die Satzung der Linksjugend ['Solid] ist das Regelwerk, nach dem unsere Organisation sich definiert. Damit ihr mehr über uns erfahrt könnt, wollen wir sie euch natürlich nicht vorenthalten.

Satzung der Linksjugend [´solid]
Rheinland-Pfalz


§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Linksjugend [´solid] Rheinland-Pfalz (im folgenden LJS, Jugendverband).
(2) Die LJS versteht sich als Landesverband des Bundesjugendverbandes der Linksjugend [´solid] in Rheinland-Pfalz
(3) Die LJS ist der parteinahe Jugendverband der Partei die LINKE. Rheinland-Pfalz
(4) Sitz des Vereins ist Mainz
(5) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr

§ 2
Zweck des Vereins
(1) Die LJS versteht sich als Teil demokratisch-sozialistischer, antifaschistischer, emanzipatorischer, basisdemokratischer und ökologischer Bewegungen. Sie greift aktiv in die bestehenden gesellschaftlichen Verhältnisse ein und fungiert als Plattform für antikapitalistische, antiimperialistische und selbstbestimmte (Jugend-)Politik.
(2) Der Jungendverband sucht die Kooperation mit BündnispartnerInnen und weiteren Jugendverbänden aus oben genannten Strömungen.
(3) Politische Bildung, der Eintritt in eine politische und kulturelle Offensive von LINKS und die politische Aktion stehen dabei im Mittelpunkt der Tätigkeit des Jugendverbandes.
(4) Als parteinaher Jugendverband ist die LJS eine Interessenvertretung linker Jugendlicher innerhalb und außerhalb der Partei Die LINKE. Rheinland-Pfalz.

§3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes geht das Verbandsvermögen an den Bundesjugendverband der Partei Die LINKE.

§4
Mitgliedschaft
(1) Aktives Mitglied des Jugendverbandes kann jeder junge Mensch werden, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet und das 35 Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, und die Grundsätze und die Satzung des Verbandes anerkennt.
(2) Der Eintritt ist schriftlich zu erklären.
Die aktive Mitgliedschaft ist vier Wochen nach Erklärung des Eintritts wirksam. Diese Frist kann auf Grund eines Beschlusses der jeweiligen Versammlung unterschritten werden.
(3) Die Mitarbeit ist innerhalb des Jugendverbandes vom Alter unabhängig.
(4) Jedes Mitglied der Partei Die LINKE. in Rheinland-Pfalz unter der Altershöchstgrenze nach §4 Abs. 1, ist ab dem Eintrittsdatum passives Mitglied des Jugendverbandes, sofern es dem gegenüber dem Jugendverband nicht widerspricht. Die passive Mitgliedschaft ist vier Wochen nach dem Eintritt in die Partei Die LINKE. wirksam. Ein passives Mitglied kann aktives Mitglied werden, sobald es gegenüber dem Bundesverband oder dem Landesverband die Aktivierung seiner passiven Mitgliedschaft in eine aktive schriftlich anzeigt.
(5) a) Die aktive Mitgliedschaft endet mit der Vollendung des 35. Lebensjahrs, der schriftlichen Erklärung des Austritts, dem Ausschluss oder dem Tod des Mitglieds.
b) Die passive Mitgliedschaft gemäß §3 Abs. 4 endet zusätzlich zu den in § 3 Abs. 5a genannten Möglichkeiten auch durch den Austritt aus der Partei Die LINKE..
(6) Ein aktives Mitglied des Jugendverbandes kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Grundsätze und die Satzung der LSJ verstößt und ihm schweren Schaden zufügt. Dies Bedarf einer 2/3
Mehrheit der LMV. Weiterhin ist ein Antrag zum Ausschuss an die Bundesschiedskommission statthaft.

§5
Rechte und Pflichten
(1) Jedes aktive Mitglied hat das Recht:
1. an der politischen Meinungs- und Willensbildung des Jugendverbandes mitzuwirken.
2. sich über alle Angelegenheiten des Jugendverbandes zu informieren und informiert zu werden.
3. Anträge an Gremien und Organe des Jugendverbandes zu stellen.
4. im Rahmen der Geschäftsordnung an Tagungen teilzunehmen.
5. an der Arbeit von Arbeitskreise und Basisgruppen teilzunehmen und diese zu initiieren, gemäß den Vorgaben in §6.
6. das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
(2) Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht:
1. die Satzung einzuhalten.
2. gefasste Beschlüsse und Grundsätze des Jugendverbandes anzuerkennen und zu respektieren.
3. Mitgliedsbeiträge entsprechend der Finanzordnung zu entrichten, sofern es nicht von der Beitragszahlung befreit ist.
(3) Jedes passive Mitglied hat das Recht vom Jugendverband regelmäßig über dessen Aktivitäten informiert und zur LMV eingeladen zu werden, sowie seine Mitgliedschaft zu aktivieren.
(4) SympathisantInnen haben zu Wahlen zum Bundeskongress passives Wahlrecht. Ihnen können auf Grund eines Beschlusses der aktiven Mitglieder einer jeweiligen Versammlung weitere Mitgliederrechte
übertragen werden. Ausgeschlossen ist dies für sonstiges passives Wahlrecht, finanzielle Angelegenheiten und bei Beschlüssen zur Änderung der Satzung und Auflösung des Jugendverbandes.

§6
Gliederungen
(1) Die Organe von LSJ sind
1. die Landesmitgliederversammlung (LMV)
2. der LandessprecherInnenrat
3. die Basisorganisationen
4. Arbeitsgemeinschaften
(2) Die Gliederungen wirken im Rahmen der Satzung und Geschäftsordnung weitgehend autonom.
(3) Basisorganisationen und Arbeitsgemeinschaften, die vorsätzlich oder mehrmalig gegen die Satzung und Grundsätze des Jugendverbandes verstoßen, können durch Beschluss der LMV mit 2/3-Mehrheit aufgelöst werden. Die Mitgliedschaft einzelner Mitglieder bleibt davon unberührt.

§7
Landesmitgliederversammlung (LMV),
Stimmrechte
(1) Die Landesmitgliederversammlung ist oberstes beschlussfähiges Organ der LSJ.
(2) Die LMV ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(3) Die LMV wird vom LandessprecherInnenrat mit einer Frist von vier Wochen schriftlich, mit Tagesordnung, einberufen. Die Einladung
gilt als zugestellt, wenn diese an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes versandt wurde.
(4) Die LMV tagt mindestens einmal pro Jahr.
(5) Aufgaben der Landesmitgliederversammlung
1. Wahl und Entlastung desLandessprecherInnenrats, des/der LandesschatzmeisterIn und zweier Länderratsdelegierten.
2. Bildung und Auflösung von Ausschüssen
3. Ausschluss von Mitgliedern
4. Beschlussfassung zur Satzung und Geschäftsordnung
5. Beschlussfassung und Diskussion zu programmatischen und politischen Eckpunkten des Jugendverbandes
6. Auflösung des Jugendverbandes
7. Wahl der Delegierten u.ä. bezüglich der Bundesebene und des Landesparteitages der Partei DIE LINKE.
(6) Die LMV tagt in der Regel öffentlich, sofern die Versammlung nichts Gegenteiliges beschließt.

§8
LandessprecherInnenrat (LSpR)
(1) Der LSpR ist der Vorstand im Sinne des §26 BGB.
Der LSpR ist verantwortlich für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die Umsetzung der Beschlüsse der LMV, hält den Geschäftsbetrieb aufrecht, führt die Mitgliederdatei in Abstimmung mit dem Bundesverband und unterstützt die Arbeit der Basisorganisationen. Er setzt sich aktiv für
die Bildung seiner Mitglieder ein.
(2) Die Mitglieder des LSpR werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Größe des LSpR wird von der LMV bestimmt – besteht jedoch mindestens aus drei Mitgliedern sowie dem/der LandesschatzmeisterIn und den Länderratsdelegierten.
(3) Die Mitglieder des LSpR sind gleichberechtigt und verteilen ihre Aufgaben eigenständig.
(4) Mitglieder im LSpR dürfen in keinem beruflichen oder finanziellem, dauerhaften Abhängigkeitsverhältnis zum Jugendverband oder einer Partei und ihrer Gliederungen stehen.


§9
Basisgruppen
(1) Basisgruppen sind die untersten Organisationsebenen der LJS. Sie dienen der politischen und gesellschaftlichen Organisation vor Ort.
(2) Basisgruppen bestehen aus mindestens 3 aktiven Mitgliedern.
(3) Basisruppen können sich selbständig im Sinne der politischen Ausrichtung des Jugendverbandes einen Namenszusatz geben.

§10
Gleichstellung
(1) Die Förderung und Gleichstellung der Mitglieder ist ein Grundprinzip innerhalb des Jugendverbandes.
(2) Bei Wahlen innerhalb des Jugendverbandes ist grundsätzlich eine Quote von 50% nach dem Geschlecht zu gewährleisten. Sollten sich nicht ausreichend KandidatInnen finden, so können die verbleibenden Positionen anschließend per 2/3 Mehrheit der jeweiligen Versammlung von diesem Grundsatz abgewichen werden.
(3) Frauen haben das Recht, innerhalb des Jugendverbandes eigene Strukturen aufzubauen und Frauenplena abzuhalten.

§11
Protokolle
(1) Über die Sitzungen der LMV und des LSpR ist jeweils zeitnah ein Protokoll anzufertigen. Ein/e ProtokollantIn ist im Vorhinein zu bestimmen. Die jeweiligen Protokolle sind den Mitgliedern zugänglich zu machen.

§12
Satzungsänderungen
(1) Die Änderung der Satzung ist nur durch eine mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen LMV möglich. In diesem Falle sind vorgenannte Änderungen rechtzeitig mit
dem Einladungsschreiben bekannt zu geben.
(2) In der beschlussfähigen LMV ist eine Änderung der Satzung mit einer Mehrheit von 2/3 vorzunehmen.
(3) Eine Auflösung des Jugendverbandes unterliegt den Bestimmungen nach §12 Abs. 1, bedarf jedoch einer 3/4 Mehrheit der beschlussfähigen LMV.

§13
Fördermitgliedschaft, Spenden
(1) Die Fördermitgliedschaft unterstützt die LJS durch einen Förderbeitrag von mindestens 2 Euro im Monat. Daraus erwachsenen den Fördermitgliedern keine Rechte und Pflichten gemäß §5 der Satzung. Sie haben jedoch das Recht, sich über die Angelegenheiten der LJS zu informieren.
(2) Mitgliedern, welche zusätzlich einen Förderbeitrag entrichten, erwachsen keine weitergehenden Rechte und Pflichten als die in §5 genannten.
(3) Die Fördermitgliedschaft ist altersunabhängig.
(4) Beträge aus der Fördermitgliedschaft und Spenden an den Landesverband, gehen direkt dem Landesverband der LJS Rheinland-Pfalz zu.

§14
Finanzen
(1) Näheres regelt die Finanzordnung

§15
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt unverzüglich nach
Zustimmung durch die LMV in Kraft.
 
 
   
Werde Aktiv! • Mitmachen bei der Linksjugend ['solid]  
 

Wenn Faschismus sich ausbreitet, der Kapitalismus Dein Leben bestimmt, wenn die Interessen junger Menschen von Politik und Gesellschaft nicht mehr ernst genommen werden, dann wird es höchste Zeit:
Setz Dich ein und werde aktiv!

Je mehr und stärker wir werden, umso eher wird sich etwas ändern!

Drum lern uns kennen und sei dabei:

Kontakt zur Linksjugend ['solid] im Kreis Ahrweiler bekommst Du

 
Eine uns häufig gestellte Frage  
 
„Ist das Streiken für Bildung eigentlich legal?“

Im Prinzip Ja. Aber deshalb nicht zwingend ohne Konsequenzen!

Nach dem §8 des deutschen Grundgesetzes ist es ein Grundrecht, seine Meinung offen zu vertreten.
Das Grundgesetzt ist dabei allen übrigen Gesetzen übergeordnet, damit natürlich auch der Schulpflicht oder auch dem Arbeitsrecht. Ein Streik zur Vertretung und Durchsetzung der eigenen Meinung bzw. legitimer Forderungen ist daher grundsätzlich zulässig.
Um auch ohne Konsequenzen zu sein, bedarf es zusätzlich einem hohen Akzeptantzgrad in der Bevölkerung. D.h.: Je legitimer die Forderungen und je höher die Anzahl der Personen, die diese Ansichten vertreten und aktiv unterstützen, desto besser ist die Wirkung und desto kleiner ist die Wahrscheinlichkeit möglicher Konsequenzen! Das Beispiel der Gewerkschaften zeigt, dass eine hartnäckige und geschlossene Streikbereitschaft in fast allen Fällen auch eine weitgehende Umsetzung der Forderungen nach sich zieht.

Die Forderungen nach guter Bildung und Chancengleichheit hat zum Leidwesen kapitalistischer Parteien einen sehr hohen Akzeptanzgrad. Und das ist auch gut so. Deshalb empfehlen wir:
Leute zieht's durch und kommt mit uns auf die Straße!

Let's go to STRIKE!!

 
Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden